Bundesrat beschließt Änderung der technischen
Fahrzeugüberwachung
Alles
neu? Nicht alles – aber .....
… ab dem 1. April 2006 gelten neue Vorschriften
für die regelmäßige technische Überwachung. Mit
der Einführung der 41. Verordnung zur Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften werden weite Teile der
Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung neu geregelt. Dies gilt
für neuere Kraftfahrzeuge ebenso wie insbesondere für
Krafträder.
Langfristig (ab dem 1.1.2010) sollen die
Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung zusammengeführt und damit
Doppelprüfungen reduziert werden.
Neue Vorschriften für die Überprüfung des
Abgasverhaltens.In einem
ersten Schritt wird die bisherige Abgasuntersuchung für
Kraftfahrzeuge mit On-Board-Diagnosesystemen (OBD-Systemen) in die
Hauptuntersuchung integriert. Die Teiluntersuchung des Abgasverhaltens
kann zwar auch weiterhin durch berechtigte Werkstätten
durchgeführt werden, jedoch entfällt die Sichtprüfung
durch das Werkstattpersonal in diesem Fall. Sie wird nur noch im Rahmen
der Hauptuntersuchung durchgeführt. Eine weitere Erleichterung ist
der Wegfall der Messung des Abgases für OBD-Fahrzeuge mit
Erstzulassungsdatum ab 1. 1. 2006. Hier wird nur noch der
Fehlerspeicher ausgelesen, wenn die vorgegebenen Parameter
(Readynesscodes sind gesetzt) eingehalten werden. Für Fahrzeuge
mit OBD-System muss nach der Übertragung der Kontrollnummer und
des Prüfdatums der Werkstatt in den Hauptuntersuchungsbericht der
Nachweis des Abgasverhaltens auch nicht mehr vorgehalten werden, hier
reicht der Hauptuntersuchungsbericht. Neu ist auch die AU-Pflicht
für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die den Baumerkmalen von
Lastkraftwagen hinsichtlich des Antriebsmotors und des Fahrgestells
entsprechen. Für die Halter von älteren Kraftfahrzeugen gibt
es eine erfreuliche Nachricht. Ab dem 1. 4. 2006 verlängert sich
die AU-Plakettenlaufzeit von 12 auf 24 Monate für Kraftfahrzeuge
ohne und mit ungeregeltem Katalysator.
Einführung der Abgasmessung für Krafträder
& Co. Für
zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge der Klasse L, d. h.
Krafträder, Trikes, Quads etc., die nach dem 1. Januar 1989
zugelassen wurden, wird jetzt ab 1. 4. 2006 eine Überprüfung
des Abgasverhaltens vorgeschrieben. Diese Überprüfung erfolgt
ebenfalls im Rahmen der Hauptuntersuchung – auch mit den gleichen
Fristen. Sie kann allerdings, wie die Teiluntersuchung Abgas für
OBD-Fahrzeuge, von einer berechtigten Werkstatt im Monat vor der
fälligen Hauptuntersuchung oder unmittelbar vor der
Hauptuntersuchung im Fälligkeitsmonat durchgeführt werden. In
diesem Fall ist ein besonders fälschungserschwerter Nachweis zur
Vorlage bei der Hauptuntersuchung auszustellen. Die Daten dieses
Nachweises werden ebenfalls in den Hauptuntersuchungsbericht
aufgenommen. Eine Abgasplakette gibt es für diese Fahrzeuge jedoch
nicht. Die Hauptuntersuchungsplakette signalisiert hier, dass auch der
Abgasteil positiv abgeschlossen wurde. Gemessen wird – wie ehemals bei
der ASU – der Kohlenmonoxidgehalt (CO-Gehalt) der Abgase. Grenzwerte
werden von den Herstellern speziell für den jeweiligen Fahrzeugtyp
geliefert. Ist dies nicht der Fall, gelten die gesetzlichen
Maximalwerte 4,5 Volumenprozent CO bei Leerlaufdrehzahl für
Fahrzeuge ohne Katalysator und ungeregeltem Katalysator und 0,3
Volumenprozent CO bei erhöhter Leerlaufdrehzahl (≥ 2.000 1/min.)
für Fahrzeuge mit geregeltem Katalysator.
Neue Vorschriften auch für die Geräuschmessung
an Zweirädern. Eine
weitere Neuerung betrifft die Überprüfung des
Geräuschverhaltens motorisierter Zweiräder. Hier will der
Gesetzgeber die Geräuschemission von Motorrädern besser
überwachen. Dazu wurde eine spezielle Richtlinie zur
Standgeräuschmessung entwickelt und in die Hauptuntersuchung
integriert. Sie findet außer bei den Prüfingenieuren auch
bei der Polizei Anwendung. Bei Auffälligkeiten bei der
Geräuschbeurteilung im Rahmen der Hauptuntersuchung wird eine
Standgeräuschmessung durchgeführt. Dabei sind die Vorgaben an
die örtlichen Gegebenheiten, die Geräteausstattung und die
Durchführung und Auswertung der Messung zu beachten. Verwendet
werden nur die Geräuschmesswerte, deren Differenz bei drei
aufeinander folgenden Messungen nicht größer als zwei
Dezibel sind. Als Messergebnis gilt der höchste der drei
Messwerte. Fünf Dezibel werden als Korrekturwert (Toleranzen bei
den Messgeräten etc.) vom Messergebnis abgezogen. Die Grenzwerte
für die Standgeräuschmessung im Rahmen der Hauptuntersuchung
sind im Fahrzeugschein unter Ziffer 30 eingetragen und in den neuen
Zulassungsbescheinigungen im Feld U1.
Anpassung der Vorschriften für die Hauptuntersuchung
an den Technischen Fortschritt Die meisten neuen Fahrzeuge sind mit
Elektronikkomponenten ausgestattet, die bei Ausfall oder Fehlfunktion
erhebliche negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit der
betroffenen Fahrzeuge haben. Um auch hier die Verkehrssicherheit auf
Deutschlands Straßen zu verbessern, hat der Gesetzgeber die
Überprüfung sicherheitsrelevanter, elektronischer Komponenten
im Rahmen der Hauptuntersuchung angeordnet. Dies gilt insbesondere
für die Bauteile/ Systeme:
- Bremsanlage
(Beispiel: automatischer Blockierverhinderer),
- Lenkanlage
(Beispiel: Überlagerungslenkung),
- aktive
lichttechnische Einrichtungen (Beispiel: adaptives Kurvenlicht),
- Sicherheitsgurte
und andere Rückhaltesysteme,
- Airbags,
- dynamischer
Überrollschutz,
- Geschwindigkeitsbegrenzer,
- fahrdynamische Systeme mit Eingriff in die Bremsanlage.
Für diese elektronischen Systeme werden von den
Fahrzeugherstellern und -importeuren speziell für die technische
Überwachung entwickelte Identifizierungs- und Prüfvorgaben
geliefert. Diese werden dann für die
Überwachungsinstitutionen aufbereitet und allen Überwachern
zur Verfügung gestellt. Leider nicht kostenlos. Für diese
Dienstleistung müssen die Überwachungsinstitutionen derzeit
1,16 E pro Hauptuntersuchung abführen. Mit Hilfe der so genannten
„Systemdaten“ werden dann die Fahrzeugkomponenten des einzelnen
Fahrzeugs identifiziert und anhand der vorgegebenen Prüfschritte
überprüft. Damit wird sichergestellt, dass das
Sicherheitsniveau der Fahrzeuge nicht durch Ausbau oder durch
Fehlfunktion der Komponenten unzulässig verringert wird.
|