--Informationen zur Hauptuntersuchung
Bundesrat beschließt Änderung der technischen Fahrzeugüberwachung
Alles neu? Nicht alles – aber .....

… ab dem 1. April 2006 gelten neue Vorschriften für die regelmäßige technische Überwachung. Mit der Einführung der 41. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften werden weite Teile der Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung neu geregelt. Dies gilt für neuere Kraftfahrzeuge ebenso wie insbesondere für Krafträder.

Langfristig (ab dem 1.1.2010) sollen die Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung zusammengeführt und damit Doppelprüfungen reduziert werden.

Neue Vorschriften für die Überprüfung des Abgasverhaltens.
In einem ersten Schritt wird die bisherige Abgasuntersuchung für Kraftfahrzeuge mit On-Board-Diagnosesystemen (OBD-Systemen) in die Hauptuntersuchung integriert. Die Teiluntersuchung des Abgasverhaltens kann zwar auch weiterhin durch berechtigte Werkstätten durchgeführt werden, jedoch entfällt die Sichtprüfung durch das Werkstattpersonal in diesem Fall. Sie wird nur noch im Rahmen der Hauptuntersuchung durchgeführt. Eine weitere Erleichterung ist der Wegfall der Messung des Abgases für OBD-Fahrzeuge mit Erstzulassungsdatum ab 1. 1. 2006. Hier wird nur noch der Fehlerspeicher ausgelesen, wenn die vorgegebenen Parameter (Readynesscodes sind gesetzt) eingehalten werden. Für Fahrzeuge mit OBD-System muss nach der Übertragung der Kontrollnummer und des Prüfdatums der Werkstatt in den Hauptuntersuchungsbericht der Nachweis des Abgasverhaltens auch nicht mehr vorgehalten werden, hier reicht der Hauptuntersuchungsbericht. Neu ist auch die AU-Pflicht für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich des Antriebsmotors und des Fahrgestells entsprechen. Für die Halter von älteren Kraftfahrzeugen gibt es eine erfreuliche Nachricht. Ab dem 1. 4. 2006 verlängert sich die AU-Plakettenlaufzeit von 12 auf 24 Monate für Kraftfahrzeuge ohne und mit ungeregeltem Katalysator.

Einführung der Abgasmessung für Krafträder & Co. Für zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge der Klasse L, d. h. Krafträder, Trikes, Quads etc., die nach dem 1. Januar 1989 zugelassen wurden, wird jetzt ab 1. 4. 2006 eine Überprüfung des Abgasverhaltens vorgeschrieben. Diese Überprüfung erfolgt ebenfalls im Rahmen der Hauptuntersuchung – auch mit den gleichen Fristen. Sie kann allerdings, wie die Teiluntersuchung Abgas für OBD-Fahrzeuge, von einer berechtigten Werkstatt im Monat vor der fälligen Hauptuntersuchung oder unmittelbar vor der Hauptuntersuchung im Fälligkeitsmonat durchgeführt werden. In diesem Fall ist ein besonders fälschungserschwerter Nachweis zur Vorlage bei der Hauptuntersuchung auszustellen. Die Daten dieses Nachweises werden ebenfalls in den Hauptuntersuchungsbericht aufgenommen. Eine Abgasplakette gibt es für diese Fahrzeuge jedoch nicht. Die Hauptuntersuchungsplakette signalisiert hier, dass auch der Abgasteil positiv abgeschlossen wurde. Gemessen wird – wie ehemals bei der ASU – der Kohlenmonoxidgehalt (CO-Gehalt) der Abgase. Grenzwerte werden von den Herstellern speziell für den jeweiligen Fahrzeugtyp geliefert. Ist dies nicht der Fall, gelten die gesetzlichen Maximalwerte 4,5 Volumenprozent CO bei Leerlaufdrehzahl für Fahrzeuge ohne Katalysator und ungeregeltem Katalysator und 0,3 Volumenprozent CO bei erhöhter Leerlaufdrehzahl (≥ 2.000 1/min.) für Fahrzeuge mit geregeltem Katalysator.

Neue Vorschriften auch für die Geräuschmessung an Zweirädern. Eine weitere Neuerung betrifft die Überprüfung des Geräuschverhaltens motorisierter Zweiräder. Hier will der Gesetzgeber die Geräuschemission von Motorrädern besser überwachen. Dazu wurde eine spezielle Richtlinie zur Standgeräuschmessung entwickelt und in die Hauptuntersuchung integriert. Sie findet außer bei den Prüfingenieuren auch bei der Polizei Anwendung. Bei Auffälligkeiten bei der Geräuschbeurteilung im Rahmen der Hauptuntersuchung wird eine Standgeräuschmessung durchgeführt. Dabei sind die Vorgaben an die örtlichen Gegebenheiten, die Geräteausstattung und die Durchführung und Auswertung der Messung zu beachten. Verwendet werden nur die Geräuschmesswerte, deren Differenz bei drei aufeinander folgenden Messungen nicht größer als zwei Dezibel sind. Als Messergebnis gilt der höchste der drei Messwerte. Fünf Dezibel werden als Korrekturwert (Toleranzen bei den Messgeräten etc.) vom Messergebnis abgezogen. Die Grenzwerte für die Standgeräuschmessung im Rahmen der Hauptuntersuchung sind im Fahrzeugschein unter Ziffer 30 eingetragen und in den neuen Zulassungsbescheinigungen im Feld U1.

Anpassung der Vorschriften für die Hauptuntersuchung an den Technischen Fortschritt Die meisten neuen Fahrzeuge sind mit Elektronikkomponenten ausgestattet, die bei Ausfall oder Fehlfunktion erhebliche negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit der betroffenen Fahrzeuge haben. Um auch hier die Verkehrssicherheit auf Deutschlands Straßen zu verbessern, hat der Gesetzgeber die Überprüfung sicherheitsrelevanter, elektronischer Komponenten im Rahmen der Hauptuntersuchung angeordnet. Dies gilt insbesondere für die Bauteile/ Systeme:

  • Bremsanlage (Beispiel: automatischer Blockierverhinderer),
  • Lenkanlage (Beispiel: Überlagerungslenkung),
  • aktive lichttechnische Einrichtungen (Beispiel: adaptives Kurvenlicht),
  • Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme,
  • Airbags,
  • dynamischer Überrollschutz,
  • Geschwindigkeitsbegrenzer,
  • fahrdynamische Systeme mit Eingriff in die Bremsanlage.

Für diese elektronischen Systeme werden von den Fahrzeugherstellern und -importeuren speziell für die technische Überwachung entwickelte Identifizierungs- und Prüfvorgaben geliefert. Diese werden dann für die Überwachungsinstitutionen aufbereitet und allen Überwachern zur Verfügung gestellt. Leider nicht kostenlos. Für diese Dienstleistung müssen die Überwachungsinstitutionen derzeit 1,16 E pro Hauptuntersuchung abführen. Mit Hilfe der so genannten „Systemdaten“ werden dann die Fahrzeugkomponenten des einzelnen Fahrzeugs identifiziert und anhand der vorgegebenen Prüfschritte überprüft. Damit wird sichergestellt, dass das Sicherheitsniveau der Fahrzeuge nicht durch Ausbau oder durch Fehlfunktion der Komponenten unzulässig verringert wird.